ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (AGB)

DER FIRMA:

Baprimo – bags, print & more  (nachfolgend Baprimo genannt) 

Für den kaufmännischen Verkehr
(Verkäufer und Käufer/Besteller sind Unternehmer)


1.     Geltungsbereich

1.1  Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB.

1.2   Von dem Besteller/Auftraggeber abweichende Bedingungen werden insoweit und nur dann anerkannt, wenn wir ausdrücklich in Schriftform eindeutig zustimmen.

1.3  Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es Rechtsgeschäfte verwandter Art sind.

2.     Angebot / Vertragsabschluss / Rücktrittsrecht

2.1  Alle von uns abgegebenen Angebote sind unverbindlich und freibleibend.

2.2  Ein Bestellauftrag gilt als Angebot des Käufers zum Abschluss des Vertrages. An die Bestellung ist der Käufer vier Wochen lang gebunden. Sofern in der Bestellung nicht anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise in EURO zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

2.3 Ausdrücklich kommt mit dem Kunden der Vertrag zustande durch unsere Auftragsbestätigung.

2.4  Auch gilt der Auftrag als bestätigt und erteilt, sofern nicht binnen vier Wochen nach Bestelleingang die Annahme durch Baprimo abgelehnt wird.

2.5  Nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller nur durch einen wichtigen Grund möglich (z.B. Handlung durch Insolvenzverwalter). Für die  geleisteten Tätigkeiten (u.a. für Angebotserstellung, Projektgestaltung der Grafik auf Stanzvorlagen, Verwaltung  der Druckdaten, Maschinenreservierung, Logistikleistungen) bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes ist sodann der Betrag in Höhe von 25% des ursprünglichen Nettorechnungsbetrags vom Besteller an uns zu zahlen (3 Werktage nach Auftragsbestätigung). Bei einem  Rücktritt aus wichtigem Grund nach 5 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch den Besteller, ist  für die  geleisteten  Produktionsetappen (u. a. für Vorbereitung der Druckfilme /- platten, Logistikleistungen und Papierbestellung)  bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes ein Betrag in Höhe von 50% der ursprünglichen Nettorechnungsbetrags vom Besteller fällig und an uns zu entrichten.

Eine Kündigung später als 5 Werktage nach Druckfreigabe ist nicht möglich.

Nebenabreden bedürfen ausdrücklich der Schriftform. 

3.     Datenschutzbestimmungen / Überlassene Unterlagen

3.1  Datenschutzbestimmungen:

(Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen- und firmenbezogener Daten)

Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nur an die mit der Auslieferung Ihrer Bestellung beauftragten Unternehmen, soweit dies zur Abwicklung der Lieferung erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Weiterhin ist der Besteller sich der Tatsache bewusst, dass jegliche Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß Paragraph 17, 18 des Deutschen Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) bestraft werden kann.

(Kundenkonto)

Bei Eröffnung eines Kundenkontos erheben wir Ihre personenbezogenen Daten in dem in unserer Datenschutzerklärung angegebenen Umfang. Die Datenverarbeitung dient dem Zweck, unseren Kundenservie zu verbessern, und die Auftragsabwicklung zu vereinfachen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 (1) lit. a DSGVO mit Ihrer Einwilligung. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit durch Mitteilung an uns widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Ihr Kundenkonto wird anschließend gelöscht. Bei einer eventuellen Veröffentlichung Ihres Kommentars unter "Kundenstimmen" auf unserer Internetseite zur Auftragsabwicklung und zu unseren Produkten, wird der von Ihnen angegebene Name (gekürzt), und gegebenenfalls Firma / Standort zu lesen sein.


Ausführliche Datenschutzerklärung von Baprimo unter folgendem Link .


3.2  An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Projektentwicklung etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dazu bekommt der Besteller/Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4.     Zahlungsvereinbarung / Zahlungsverzug

4.1  Sofern nichts anderes  ausschließlich schriftlich vereinbart wird, sind 50% des Kaufpreises sofort gegen Rechnung, spätestens aber 3 Werktage nach Druckdatenfreigabe und 50% des Kaufpreises nach Lieferung zu zahlen.

4.2  Beim Erstauftrag oder wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, ist der Rechnungsbetrag per Vorkasse fällig; Sowie bei einem negativen Zahlungsvermerk in unserem Warenwirtschaftsystem oder nicht zu erhaltender Bonitätsauskunft ist der Gesamtbetrag spätestens zum 4. Werktag nach Auftragsbestätigung fällig.

4.3  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung in der Rechnung zulässig.

4.4  Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5  Erfolgt die Lieferung der Ware in ein Nicht-EU-Land (z.B. Schweiz), so werden zusätzlich anfallende Importzölle und Einfuhrumsatzsteuer zu Lasten des Bestellers berechnet.

Eventuell werden diese von unserem beauftragten Speditionspartner bei Annahme der Ware bar kassiert.

4.6  Erlangt Baprimo nach Vertragsschluss sichere Kenntnis von Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Käufer nicht (mehr) in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Baprimo in vollem Umfang nachzukommen, ist Baprimo berechtigt, weitere Lieferungen von der Bezahlung des Kaufpreises aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung oder der Stellung einer Sicherheit für diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist abhängig zu machen. In diesem Falle ist Baprimo berechtigt, den Käufer unter Fristsetzung zur Erklärung darüber aufzufordern, ob dieser die Zahlungen beziehungsweise die Sicherheit leisten wird. Erklärt sich der Käufer hierzu bereit, wird Baprimo veranlassen, dem Käufer die Ware per Nachnahme oder gegen Leistung der Sicherheit zustellen. Erklärt sich der Käufer innerhalb der Frist nicht bereit, die Zahlung beziehungsweise die Sicherheit zu leisten oder nimmt der Käufer die per Nachnahme zugesandte Ware nicht ab, ist Baprimo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.7.  Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderunge berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge der Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. § 366 Abs.1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.

Auf diese Folgen hat Baprimo in seinem Aufforderungsschreiben hinzuweisen.

4.8  Angemessene Preisänderungen wegen veränderter  Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die nach 3 Monaten oder später nach Vertragsabschluss eines Jahresvertrages erfolgen, bleiben vorbehalten.

5.     Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

5.1  Dem Besteller/Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.     Lieferung, Lieferzeit und Leistungen

6.1   Unmöglichkeit der Lieferung

Der Verkäufer kann eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er aus Gründen, die außerhalb seiner Einflussspäre liegen (z.B. Rohstoffengpässe, Streiks, Maschinenschäden, Naturkatastrophen, Feuer, Unmöglichkeit der Lieferung des Zulieferers, fehlende Alternativproduktionen) zur Einhaltung der Lieferfrist oder zur Lieferung zu einem zumutbaren späteren Zeitpunkts nicht in der Lage ist.

Der Verkäufer hat dem Käufer derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.

6.2  Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen sind ungefähre Lieferfristen, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich bestätigt wurden.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Druckfreigabe durch den Auftragsgeber.

6.3   Verweigert der Kunde die Annahme oder ist der Kunde bei der Anlieferung nicht anwesend, werden die Kosten für eine erneute Lieferung zusätzlich an den Kunden berechnet.

6.4  Leichte Transportspuren an den Kartons sind normal. Bei Anlieferung hat der Kunde die Beschaffenheit der Kartons auf normale Unversehrtheit umgehend zu prüfen, und mit seiner Unterschrift gegenüber der Spedition bzw. dem Produzenten/Lieferanten zu bestätigen. Sind nur einzelne Kartons stark demoliert, ist deren Anzahl auf dem Lieferbeleg zu benennen, und möglichst mit Foto zu dokumentieren. Sollten alle Kartons sehr stark demoliert sein, ist die Annahme der kompletten Lieferung zu verweigern und mit der liefernden Spedition zurückzuschicken.

6.5  Vom Kunden zu stellende Druckdaten, Dokumente, Lieferanschriften sind uns termingerecht in einwandfreiem Zustand frei Haus zuzustellen. Bei Nichteinhaltung und sich daraus ergebenden Erschwernissen kann ein angemessener Mehrpreis zum Beispiel bzgl. Terminlieferung  (z.B. für Expresszustellung) verlangt werden. Kommt eine Verbundmaßnahme mit weiteren Beteiligten dadurch zur Verzögerung und Schaden und es entstehen Schadensersatzforderungen Dritter, so sind diese durch den verursachenden Kunden/Besteller zu übernehmen.

6.6  Wenn durch den Kunden oder durch ihn beauftragte Unternehmen/Werbeagenturen und Personen Verzögerungen eintreten, weil von ihm zu stellende Materialien nicht termingerecht eingehen, verlängern sich die Liefertermine automatisch um die jeweiligen Tage der Verzögerung zum Einsatztermin. Höhere Gewalt und unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite  oder auf der Seite unseres Vorlieferanten verlängern die Lieferfrist um die Dauer des Behinderungszeitraums.

Für Verzögerungsschäden haftet Baprimo bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Netto-Kaufpreises.

Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung von Baprimo für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.

6.7  Bei gelieferter Ware schließt der Verarbeitungspreis keine genaue Prüfung der Stückzahlen ein, so dass Mengendifferenzen möglicherweise erst bei der Weiterverarbeitung entdeckt werden. Es besteht eine Liefermengentoleranz von +/- 10% gegenüber der vereinbarten Menge. Berechnet wird die tatsächliche Liefermenge.

6.8  Die Rücksendung von Dokumenten und Restmaterial, sowie andere vom Kunden gelieferte Gegenstände erfolgt unfrei. Die Versandgefahr trägt der Kunde.

6.9  Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Transport der Ware an den Käufer übergeben wird.

6.10  Mängel in einem Teil in Leistung oder Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung.

7.     Gefahrübergang bei Versendung

7.1  Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.  

8.     Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher       Forderungen aus der Auftragsbestätigung bei Ihrer Bestellung. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2       Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktur-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]  

9.     Gewährleistung / Mängelrüge

9.1  Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte.

9.2   Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Besteller/Auftragnehmer ist berechtigt, den gerügten Mangel an Ort und Stelle unverzüglich zu untersuchen.

9.3    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung beim Besteller/Auftraggeber.

9.4    Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware unserer Wahl nachbessern, vorbehaltlich wenn fristgerecht Mängel gerügt wurden. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

9.6   Mängelansprüche bestehen nicht bei Schwankungen in der Oberflächenbeschaffenheit, nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Abrieb und Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.7  Bei Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht vermeidbar und ein Anteil von bis zu 5% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

9.8   Größenabweichungen +/-5% berechtigen den Kunden nicht zu einer Mängelrüge.

9.9  Chargenbedingte Toleranzen zu bemusterten Taschen oder bei Nachproduktionen:

Die Materialstärkentoleranzen und Toleranzen in der Farbnuance des verarbeiteten Papiers und anderer Materialien können chargenbedingt mindestens +/-5% betragen und sind vom Käufer zu akzeptieren.

9.10   Weitergehende und andere als die hier geregelten Ansprüche durch den Besteller gegen uns und unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

9.11  Mängel eines Teils der Leistung oder Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung.

9.12 Leichte Klebereste können, produktionstechnisch bedingt, auf oder in den Taschen vorhanden sein und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

9.13 Farbabweichungen von bis zu 10% sind Drucktechnisch  (auch bei unverändertem Nachdruck) möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dies gilt insbesondere auch für unterschiedliche Motive auf den Vorder- und Rückseite der Werbetasche Ist eine besondere Farbvorgabe seitens des Bestellers zu beachten, so benötigen wir einen farbverbindlichen Andruck. Dieser muss bei Druckfreigabe vorliegen. Ein Digital-Proof reicht nicht für eine farbverbindliche Vorgabe aus. Durch die Veredelung einer Folienkaschierung in matt  oder glänzen, sowie durch eine UV-Lackierung können Farben in der Farbgebung beeinflusst werden. Dies stellt keinen Reklamationsgrund dar. 

10.       Bildrechte

Mit der Zusendung der zu veröffentlichenden Bilder versichert der Besteller, dass er im Besitz der Bildrechte ist. Wir müssen diesen Sachverhalt nicht prüfen und können nicht für fehlende Bildrechte haftbar gemacht werden. 

Der Besteller / Käufer billigt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, dem Verkäufer zu, Taschen, die vom Käufer beim Verkäufer in Auftrag gegeben wurden, und somit dann in Folge vom Verkäufer hergestellt wurden, zu fotografieren. Diese Fotos darf der Verkäufer mit dieser Billigung als Produktreferenzbild auf seiner Internetseite sowie allgemeinen Präsentationsportalen wie WLW, regional.de, Google usw. und Wirtschaftswebseiten als aus seiner Herstellung kommend und als sein Produkt präsentieren. Auch ist dabei gegebenenfalls eine Preiskennzeichnung erlaubt, die dem aktuellen Stand und Standardmengen oder den Preisen eines hinterllegten Kalkulators entspricht. Somit müssen die ausgezeichneten Preise nicht dem Preis entsprechen, die in der Historie der Kunde bezahlt hat, da diese Preise nicht zuletzt auch globalen wirtschaftlichen Schwankungen unterworfen sind. Die Preise können nach oben oden unten abweichen, sowie auch in den ausgezeichneten Auflagen vollkommen abweichen. Preis, Bild und Produktbeschreibung dienen als Anschauungsmaterial. Ein  gezeigtes Produkt hat somit nur in der Parametrisierung der Produkteigenschaften Gemeinsamkeiten mit dem getätigten Auftrag, der auslösend dadurch zu einer Taschenherstellung geführt hat.

11.       Musterversand an Dritte

Der Besteller / Käufer erlaubt, dass in geringen Mengen, separat zur eigentlichen Lieferung, gehaltene Muster aus Produktion seiner für ihn gefertigten Taschen später vertraulich auch an Dritte in Verwendung als Produktionsmuster versendet werden können.  Dritte sind jene potenzielle Kunden von Baprimo, die sich für ähnliche oder gleiche Taschen mit ähnlichen oder gleichen Spezifika interessieren. Diese Archiv- und Musterstücke mindern nicht die bestellte Auflage.

12.       Präsentation von Taschen auf Messen

Der Besteller / Käufer erlaubt darüberhinaus dem Verkäufer, wenn nicht anderes vereinbart, seine Taschen auf Messen oder in öffentlichen Auftritten ähnlicher Natur als sein Produktmuster zu präsentieren.

13.       Verpackungsverordnung

13.1      Entsorgung von Tragetaschen (Serviceverpackungen) nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung: Das Unternehmen Baprimo – bags, print & more hat sich dazu entschlossen, das Zeichennutzungsrecht der Verpackungsverordnung nicht anzubieten, da die Kennzeichnung gesetzlich nicht verpflichtend ist. Wir können die Lizensierung für Sie übernehmen. Wenn Sie uns schriftlich beauftragen, werden wir die für Sie anfallenden Kosten an ein von uns selbst gewähltes Entsorgungsunternehmen abführen und Ihnen in Rechnung stellen. In unserer Rechnung erhalten Sie automatisch den Nachweis, dass wir für Sie das Entgelt für Ihre gekaufte Menge entrichtet haben.

Nachfolgend finden Sie eine mögliche Adresse, die eine flächendeckende Entsorgung gemäß der 5. Novelle, 6. Novelle und 7. Novelle der Verpackungsverordnung anbietet:    

VEOLIA Deutschland

Unter den Linden 21

10117 Berlin

Kontakt Bereich Entsorgung

Tel.:   +49 (0)40 78101-827

https://www.veolia.de/verpackungsgesetz


A C H T U N G :

Seit 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz!

Auf folgendem LINK  können Sie weitergehende Informationen finden:

https://verpackungsgesetz-info.de/


13.2     Verstößt der Käufer gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsverordnung und wird der Verkäufer deshalb in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen freizustellen, sowie ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Verstößt ein Kunde gegen Gesetze und Regelungen anderer Staaten, die dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder der Verpackungsverordnung entsprechen, und wird der Verkäufer deshalb in Anspruch genommen, so gilt diese Regelung analog.

14.       Sonstiges

14.1      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Berlin.

14.3.     Der Käufer berechtigt den Verkäufer, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über ihn, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14.4      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

14.5      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

14.5      Diese Geschäftsbedingungen sind für den Käufer bindend, sobald er von ihnen Kenntnis genommen hat, oder ihm die Möglichkeit der Kenntniserlangung gewährt wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich die aktuelle Fassung. Falls diese dem Käufer noch nicht zur Kenntnis gelangt ist und er auch keine Möglichkeit der Kenntniserlangung hatte, gilt ersatzweise die Fassung seines Kenntnisstandes.

14.6      Im kaufmännischen Verkehr gelten die handelsüblichen Gebrauche der Druckindustrie (u. a. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Druckdaten, Lithografien, Klischees und Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt wurden), sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für von uns im Kundenauftrag erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild - und Testmarken, Layouts usw. behalten wir uns alle Rechte vor (Copyright). Der Kunde bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten und nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Kunden oder einem Dritten übertragen und vereinbart werden, wenn dies schriftlich beantragt worden ist.

14.7      Nur in ausdrücklicher Absprache mit dem Besteller / Käufer und dessen ausdrücklicher Zustimmung wird unser Logo als Firmenimpressum in einer Größe von ca. 5 cm auf der Unterseite der Taschen gedruckt.

 

Baprimo – bags, print & more / Inhaberin: Birgit Maud Hollwitz, Kanzowstr. 18, 10439 Berlin

 aktualisiert Februar 2020